Grundlegendes zum Arbeitszeugnis


Grundlegendes zum Arbeitszeugnis

Immer wieder tauchen grundsätzliche Fragen zum Arbeitszeugnis auf. Hier gehen wir diesen Fragen nach und geben die dazugehörigen verweise auf die Rechtsprechung.

1. Anfordern eines Arbeitszeugnisses [Texvorschlag]
2. Die wichtigsten Grundsatzurteile zu Arbeitszeugnissen



Besonderheit Zeitarbeitsverhältnisse

Wer ist Zeugnisaussteller?
Vielen Beschäftigten ist nicht klar, wer im Dreieck Arbeitnehmer/-in, Zeitarbeitsfirma und Entleihfirma für die Ausarbeitung eines Arbeitszeugnisses zuständig ist.
Die Antwort ist hier eindeutig: Das eigentliche Arbeitsverhältnis besteht zwischen Zeitarbeitsfirma und Arbeitnehmer/-in. Daher muss das Arbeitszeugnis von der Zeitarbeitsfirma erstellt werden.
Allerdings hat die Entleihfirma eine Mitwirkungspflicht, muss also gegenüber der Zeitarbeitsfirma Auskunft über die Arbeitsaufgaben geben und die erbrachten Leistungen bewerten.

Und was ist bei Tätigkeit in mehren Entleihfirmen?
Es kommt regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer während ihrer Beschäftigungsdauer in mehreren Entleihfirmen eingesetzt werden. Die Formulierungen werden dann in der Mehrzahl ausgedrückt „Die Aufgaben bei unseren Kunden umfassten im Wesentlichen“ und in der Gesamtnote „… und zu der vollen Zufriedenheit unserer Kunden.“
Obwohl die Arbeitsaufgaben bei verschiedenen Entleihfirmen durchaus variieren können, sollte in der Regel nur ein Aufgabenblock formuliert werden, der alle wesentlichen Tätigkeiten enthält. Auf diese Weise bleibt die Lesbarkeit des Zeugnisses – und damit der Nutzen in künftigen Bewerbungsverfahren – für den Beurteilten gewahrt.


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